Ein/e betriebliche/r Ersthelfer/in ist ein/e Mitarbeiter/in, der/die bei einem Unfall, einer Erkrankung oder Verletzung Erste-Hilfe leistet. Es handelt sich um eine/n Mitarbeiter/in, der/die die Erstversorgung und lebensrettenden Sofortmaßnahmen einleitet und somit den therapiefreien Zeitraum bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes überbrückt.

Erstheler/innen helfen bei der Erstversorgung von Verletzten oder Erkrankten, leiten lebensrettende Sofortmaßnahmen ein, sorgen dafür, dass der Notruf abgesetzt wird und organisieren somit den Transport durch den Rettungsdienst. Zudem kennen sie das verfügbare Material, wie beispielsweise den Verbandkasten oder den AED, und setzen dieses im Rahmen ihrer Kompetenzen gezielt und richtig ein.

Betriebliche/r Ersthelfer/innen können alle Mitarbeiter/innen im Betrieb sein, die einen Kurs durch eine ermächtigte Stelle des gesetzlichen Unfallversicherers im Bereich „Erste Hilfe“ besucht haben.
Zusätzlich ist es möglich, eine/n Mitarbeiter/in als betriebliche/n Ersthelfer/in einzusetzen, der/die bereits eine höherwertige medizinische Ausbildung besitzt.

Um Ersthelfer/in zu werden bedarf es der Teilnahme am Erste-Hilfe-Grundkurs (9 Unterrichtseinheiten à 45 min). Um Ersthelfer/in zu bleiben ist eine Fortbildung alle 2 Jahre durch den Erste-Hilfe-Fortbildungkurs (9 Unterrichtseinheiten à 45 min) erforderlich. Beide Kurse können nur durch ermächtigte Stellen des gesetzlichen Unfallversicherers durchgeführt werden. Diese finden Sie auf der Liste der ermächtigten Stellen (§ 26 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1).

Als Rechtsgrundlage dient die DGUV Vorschrift 1. Die dort enthaltenen Normen sind für alle Unternehmen und deren Mitarbeiter/innen verpflichtend. Die erste Vorschrift enthält die Grundsätze der Prävention. Das ist ein Regelwerk zum Arbeitsschutz.
Darin sind

    • die Pflichten der Unternehmer/innen und Versicherten,
    • der betriebliche Arbeitsschutz,
    • Ordnungswidrigkeiten und die Möglichkeiten der Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

geregelt.

Laut § 26 DGUV Vorschrift 1 muss mindestens ein/e betriebliche/r Ersthelfer/in bei einem Betrieb von 2 bis 20 Versicherten vorhanden sein. Bei mehr als 20 Versicherten muss ein prozentualer Anteil der Mitarbeiter/innen betriebliche/r Ersthelfer/in sein. Wichtig zu wissen ist, dass nur die Anzahl der Mitarbeiter/innen gezählt wird, die sich gleichzeitig auf dem Gelände aufhalten und dort tätig sind. Sind also 500 Mitarbeiter/innen anwesend, müssen nach der 5%-Regel 25 Ersthelfer/innen vor Ort sein.

Wie immer gibt es aber auch eine Ausnahme:
Die Anzahl verändert sich, wenn es mit dem Unfallversicherungsträger abgesprochen wird. Es ist also ein Kontakt mit der Berufsgenossenschaft notwendig. Hier wird dann aufgrund der Gefährdungen und dem Rettungswesen bewertet, ob eine Ausnahme möglich ist.


Zahl und Ausbildung der Ersthelfer (§ 26, DGUV Vorschrift 1): 

    • Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer/in
    • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 
      • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5% der Anzahl der anwesenden Versicherten.
      • in sonstigen Betrieben 10% der anwesenden Versicherten. 
      • in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer/in je Kindergruppe.
      • in Hochschulen 10% der Beschäftigten.

Die Kursgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern in Form von Pauschalgebühren getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Weitere Kursgebühren, weder für die Teilnehmer/innen noch für den/die Unternehmer/in, entstehen nicht. Lediglich Kosten für Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten trägt der/die Unternehmer/in.

Nach erfolgreicher Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs muss der/die Unternehmer/in den Beschäftigten als Ersthelfer/in im Betrieb benennen. Es bietet sich an, z.B. durch Verleihung einer Ernennungsurkunde auf diese besondere Funktion deutlich hinzuweisen. Denken Sie daran, die Zahl der vorhandenen Ersthelfer/innen regelmäßig zu prüfen:
Wenn ausgebildete Ersthelfer/innen den Betrieb verlassen oder viele neue Mitarbeiter/innen hinzukommen, müssen Sie gegebenenfalls nachsteuern.

Schritt 1 – Kontaktieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft. Reichen Sie dabei eine verbindliche Namensliste der Mitarbeiter/innen ein, die Sie qualifizieren lassen wollen.

Schritt 2 – Die Berufsgenossenschaft prüft Ihren Anspruch und sagt zu, die Kosten zu übernehmen.

Schritt 3 – Leiten Sie die Zusage an PARAMEDIC BERLIN weiter und nennen Sie uns Ihren Wunschtermin. Wir melden uns umgehend bei Ihnen für die Terminvereinbarung.

Ja, der betriebliche Erste-Hilfe-Kurs, durchgeführt von uns als ermächtigte Stelle der Berufsgenossenschaft, ist bei dem Erwerb des Führerscheins anzuerkennen.

Übrigens: Erste-Hilfe-Kurse von nicht durch die Berufsgenossenschaft ermächtigten Stellen müssen von Fahrschulen nicht anerkannt werden.