Ein betrieblicher Ersthelfer ist ein Mitarbeiter, der bei einem Unfall, einer Erkrankung oder Verletzung Erste-Hilfe leistet. Es handelt sich um einen Mitarbeiter, der die Erstversorgung und lebensrettenden Sofortmaßnahmen einleitet und somit den therapiefreien Zeitraum bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes überbrückt.

Ersthelfer helfen bei der Erstversorgung von Verletzungen oder Erkrankungen, leiten lebensrettende Sofortmaßnahmen ein, sorgen dafür, dass der Notruf abgesetzt wird und organisieren somit den Transport durch den Rettungsdienst.

Ersthelfer können alle Mitarbeiter im Betrieb sein, die eine Schulung durch eine ermächtigte Stelle des gesetzlichen Unfallversicherers im Bereich „Erste Hilfe“ besucht haben.  Zusätzlich ist es möglich, einen Mitarbeiter als betrieblichen Ersthelfer einzusetzen, der bereits eine höherwertige medizinische Ausbildung besitzt. Um Ersthelfer zu werden bedarf es der Teilnahme am Grundkurs – Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten a 45 min). Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch den Fortbildungskurs – Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten a 45 min) erforderlich. Beide Lehrgänge können nur durch ermächtigte Stellen des Gesetzlichen Unfallversicherers durchgeführt werden. Diese finden Sie auf der Liste der ermächtigten Stellen (§ 26 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1).

Als Rechtsgrundlage dient die DGUV Vorschrift 1. Die dort enthaltenen Normen sind für alle Unternehmen und deren Mitarbeiter verpflichtend. Die erste Vorschrift enthält die Grundsätze der Prävention. Das ist ein Regelwerk zum Arbeitsschutz. Darin sind

  • die Pflichten der Unternehmer und Versicherten
  • der betriebliche Arbeitsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten und die Möglichkeiten der Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften geregelt.

Laut § 26 DGUV Vorschrift 1 muss mindestens ein betrieblicher Ersthelfer bei einem Betrieb von 2 bis 20 Versicherten vorhanden sein. Bei mehr als 20 Versicherten muss ein prozentualer Anteil der Mitarbeiter betriebliche Ersthelfer sein. Wichtig zu wissen ist, dass nur die Anzahl der Mitarbeiter gezählt wird, die sich gleichzeitig auf dem Gelände aufhalten und dort tätig sind. Sind also 500 Mitarbeiter anwesend, müssen nach der 5%-Regel 25 Ersthelfer vor Ort sein. Wie immer gibt es aber auch eine Ausnahme: Die Anzahl verändert sich, wenn es mit dem Unfallversicherungsträger abgesprochen wird. Es ist also ein Kontakt mit der Berufsgenossenschaft notwendig. Hier wird dann aufgrund der Gefährdungen und dem Rettungswesen bewertet, ob eine Ausnahme möglich ist. Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb  (§ 26, DGUV Vorschrift 1): 

  • Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer 
  • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5% der Anzahl der anwesenden Versicherten.
    • in sonstigen Betrieben 10% der anwesenden Versicherten. 
    • in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe.
    • in Hochschulen 10% der Beschäftigten.

Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern in Form von Pauschalgebühren getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Weitere Lehrgangsgebühren, weder für die Teilnehmer noch für Unternehmer, entstehen nicht. Lediglich Kosten für Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten trägt der Unternehmer.

Nach erfolgreicher Teilnahme am Ersthelferlehrgang muss der Unternehmer den Beschäftigten als Ersthelfer im Betrieb benennen. Es bietet sich an, z. B. durch Verleihung einer Ernennungsurkunde auf diese besondere Funktion deutlich hinzuweisen. Denken Sie daran, die Zahl der vorhandenen Ersthelfer regelmäßig zu prüfen: Wenn ausgebildete Ersthelfer den Betrieb verlassen oder viele neue Mitarbeiter hinzukommen, müssen Sie gegebenenfalls nachsteuern.

Schritt 1 – Kontaktieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft. Reichen Sie dabei eine verbindliche Namensliste der Mitarbeiter ein, die Sie ausbilden lassen wollen. Schritt 2 – Die Berufsgenossenschaft prüft Ihren Anspruch und sagt zu, die Kosten zu übernehmen. Schritt 3 – Leiten Sie die Zusage an PARAMEDIC BERLIN weiter und nennen Sie uns Ihren Wunschtermin. Wir melden uns umgehend bei Ihnen für die Terminvereinbarung.